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Allein Wir können Hochdenselben nicht bergen, dass
uns die Behauptung, als sei das Kloster Fahr ein frei-
es und lediges Eigenthum des Gotteshauses Einsie-
deln, worüber lezteres nach Gutfinden schalten und wal-
ten könne, um so eher hat auffallen müssen, als
die vorgelegten Auszüge aus den Stiftungsurkun-
den selbst dieselbe widerlegen, denn es wird darin
ausdrüklich von einer doppelten Vergabung ge-
sprochen. Luitolf oder Lüthold, Freiherr von Regens-
berg, vergabte nemlich (im Jahr 1130) sein Herr-
schaftsgut Vare sammt den niedern Gerichten zu
Weiningen und Engstringen dem Gotteshaus Ein-
siedeln.
Quelle:
Sara Galle, Andreas Kränzle: Ad fontes, Brief der Aargauer Regierung, CC-BY,
URL: www.adfontes.uzh.ch/3355/training/deutsche-transkriptionsuebungen/brief-der-aargauer-regierung/.